Aktuelles
aus erster Hand

Nachrichten
Steuern und Recht

Montag, 31. März 2025

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Montag, 31. März 2025

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden

Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 KWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen wollte die gesetzliche Regelung so verstanden haben, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht.

Das Unternehmen beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe geltend zu machen, die sich auf einen Zeitraum bezog, in dem PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dieses Ansinnen jedoch unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend sei. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben, steuerfrei gestellt habe, woraus das Gericht die Zulässigkeit des Abzugs schloss. Auch hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben daher abzuwarten.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten darauf achten, dass entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

Montag, 31. März 2025

Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts.

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids.

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.

Montag, 31. März 2025

Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, wenn diese nicht aus-schließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr produzierte landwirtschaftliche...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, wenn diese nicht aus-schließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält, wenn sie zwar von ihr produzierte landwirtschaftliche Produkte transportiert, allerdings zu einer von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zur Stromerzeugung.

Dabei kommt es nicht auf die einkommensteuerliche Betrachtung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Einkünfte oder gar die Feststellung gewerblicher Abfärbung an.

Das Hauptzollamt hatte bereits die Steuerbefreiung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dies nur möglich sei, wenn die Fahrten ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die Beförderung also bei einem solchen Betrieb startet und auch endet.

Dem hat sich das Finanzgericht ebenso angeschlossen wie der BFH, allerdings unter Hinweis darauf, dass es auf die tatsächliche Betrachtung ankomme und nicht die einkommensteuerliche Qualifizierung der Einkünfte. Bereits dann, wenn der Transport auch dem Betrieb einer Biogasanlage diene, liege kein ausschließlicher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft mehr vor.

Montag, 31. März 2025

Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im Erhebungsverfahren erfolgen können, die von der bisherigen Praxis abweichen.

In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen.
Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt.

Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden.

Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.

Montag, 31. März 2025

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen...
Quelle: ERV
Montag, 31. März 2025

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.

News-Archiv

Archiv anzeigen
In unserem News-Archiv finden Sie weitere Mandanten-Informationen. Klicken Sie einfach auf den nebenstehenden Link "Archiv anzeigen", um die Liste der Nachrichten einsehen zu können.
Datum Titel Quelle
31.03.2025 Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger ERV
31.03.2025 Fälligkeitstermine April 2025 ERV
31.03.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
31.03.2025 Verbraucherpreisindex ERV
31.03.2025 Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung ERV
31.03.2025 Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon ERV
31.03.2025 Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ERV
31.03.2025 Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis ERV
31.03.2025 Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg ERV
31.03.2025 Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert ERV
31.03.2025 Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume ERV
28.02.2025 Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen ERV
28.02.2025 Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen ERV
28.02.2025 Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025 ERV
28.02.2025 BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten ERV
28.02.2025 Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig ERV
28.02.2025 Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar ERV
28.02.2025 Fälligkeitstermine März 2025 ERV
28.02.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
28.02.2025 Verbraucherpreisindex ERV
28.02.2025 Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen – Beginn der Laufzeit ERV
28.02.2025 Minderung der Vergütung und Kostenvorschussanspruch bei Mängeln ERV
28.02.2025 Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Enteisung eines Flugzeugs ERV
28.02.2025 Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument ERV
28.02.2025 Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen ERV
28.02.2025 Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung ERV
28.02.2025 Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne ERV
28.02.2025 Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen ERV
28.02.2025 Abstandsflächen sind einzuhalten ERV
31.01.2025 Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 seit 1.1.2025 ERV
31.01.2025 Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer ERV
31.01.2025 Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025 ERV
31.01.2025 Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege ERV
31.01.2025 Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet – was davon übrig bleibt ERV
31.01.2025 Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie ERV
31.01.2025 Kleinunternehmerumsatzgrenzen ab 1.1.2025 erstmals Nettoumsätze ERV
31.01.2025 Fälligkeitstermine - Februar 2025 ERV
31.01.2025 Basiszins / Verzugszins ERV
31.01.2025 Verbraucherpreisindex ERV
31.01.2025 Rückzahlung von Bankentgelten ERV
31.01.2025 Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen ERV
31.01.2025 Bindungsdauer eines Arbeitnehmers bei Finanzierung einer Fortbildung durch den Arbeitgeber ERV
31.01.2025 Verdienstausfall bei unrichtiger AU ERV
31.01.2025 Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung ERV
31.01.2025 Ordentliche Kündigung trotz Ausgleich von Mietrückstand ERV
31.01.2025 Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025 ERV

Nachrichten
Politik und Wirtschaft

Harald Elster bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz

DStV-Präsident Elster bei Bundesfinanzminister Dr. Schäuble

DStV-Präsident trifft EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker

EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker (Mitte) mit seinen Senatskollegen StB/WP Harald Elster (links) und StB/WP Heinz-Wilhelm Bühler (rechts)